Allgemeine Geschäftsbedingungen – HBZ Plus GmbH

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der HBZ Plus GmbH sowie für deren Lieferungen und sonstigen Leistungen. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auch die Geltung sonstiger Bedingungen wie etwa die Tegernseer Gebräuche wird hiermit ausgeschlossen. Lediglich im Einzelfall getroffene, individuelle Abreden können vereinbart werden; dies ist jedoch im Streitfall vom Kunden nachzuweisen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass die Geltung jedes Mal neu vereinbart werden muss.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Wir bieten Unternehmern vor allem die Bearbeitung von Holzhandelsprodukten und verwandten Materialien (Kunststoffe, Mineralstoffe etc.) sowie individuelle Anfertigungen in deren Auftrag an. Diese Bedingungen gelten unabhängig hiervon auch für sonstige Lieferungen und Leistungen, unabhängig davon, ob es sich bei den zugrundeliegenden Vereinbarungen um Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträge handelt. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln stellt noch kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung des Kunden im Wege der Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
(3) Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen der Textform.

§ 3 Datenschutz

(1) Soweit zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich, sind wir befugt, die Daten des Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Für den Besuch unserer Internet-Seiten gelten die unter folgendem Link: … abrufbaren Datenschutzbestimmungen und rechtlichen Hinweise, auf deren Geltung hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

§ 4 Anwendbarkeit der HGB-Regelungen, Handelsklauseln

(1) Gegenüber Kaufleuten weisen wir auf die Geltung der Vorschriften des Vierten Buchs des HGB hin. Gegenüber sonstigen Unternehmern, bei denen es sich nicht um Kaufleute handelt, wird hiermit die analoge Anwendung dieser Vorschriften vereinbart.
(2) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gilt die jeweils aktuelle Fassung.

§ 5 Gefahrübergang, Versandart, Liefertermine

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefern und leisten wir EXW (ex works) unser Geschäftssitz; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
(2) Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen – in der Regel unverbindlichen – Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Dies gilt auch für die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine, die zudem beiderseitige Schriftform voraussetzen.
(4) Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung oder Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.

§ 6 Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- oder Leistungspflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Zulieferer oder Erfüllungsgehilfen eintreten.

§ 7 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Unsere Preise gelten EXW (ex works) unser Geschäftssitz. In unseren Preisen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefer- bzw. Leistungstag gültigen Preise. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
(4) Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Kunde erstmals bei uns bestellt, der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Kunden zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
(5) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Soweit der Kunde uns die Ware zuvor ganz oder vollumfänglich zur Verfügung gestellt hat, gilt Satz 1 nicht in Bezug auf die im Eigentum des Kunden stehende Ware bzw. dessen Eigentumsanteil.
(2) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen
verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
(5) Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
(2) Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Gewährleistungsrechte bestehen auch dann nicht, wenn die Mängel auf der vom Kunden zur Verfügung gestellten Ware beruhen, es sei denn, dies war für uns erkennbar.
(3) Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist, muss der Kunde dies rechtzeitig in Textform entsprechend § 377 HGB beanstanden; dies gilt auch für Mehr- oder Minderlieferungen. Im Falle eines Mangels werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren.
(4) Der Kunde kann hierbei auch Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Übrigen gelten in Bezug auf etwaige Aufwendungen für den Aus- und Einbau der mangelhaften bzw. nachgebesserten oder nachgelieferten Sache die Regelungen des § 439 Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
(6) Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, und gelten auch für diese. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Abnahme

(1) Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
(2) Wird die Abnahme nicht ausdrücklich verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon zu diesem Zeitpunkt trägt.

§ 12 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Im Falle der Beauftragung von Montageleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist für die Montageleistungen mit der Abnahme der Leistung. Soweit es sich um mehrere selbständig abnehmbare Montageleistungen handelt, beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Teilleistungen mit ihrer Abnahme.

§ 13 Sonstiges

(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz der HBZ Plus GmbH; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie unter … als PDF downloaden.

Stand: 23.05.2019